Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Grundlage des vorliegenden oder jedes noch zu schließenden Vertrages sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Jeglichen den nachstehenden Bedingungen entgegenstehenden Bedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen.
II. Geltungsbereich
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen Matthias Kühnlein und dem Vertragspartner – fortan bezeichnet als Kunde. Sollte es sich beim Kunden um einen Verbraucher im Sinne des §14 BGB, so gelten an den jeweiligen Stellen die Regelungen der §§ 340ff entsprechend.
b) Die Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Kunden.
c) Änderungen und zusätzliche Vereinbarungen, die über die in diesen AGB enthaltenen Regelungen hinaus gehen, oder diese abändern, können nicht mündlich getroffen werden. Sie bedürfen in jedem Fall der Schriftform
d) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf. (CISG)
III. Angebote, Preisangaben und Auftragserteilung
a) Sämtliche Angebote, unabhängig von der Form, sind freibleibend und werden erst mit der Auftragsbestätigung bindend. Eine nachträgliche Änderung des Angebots bleibt vorbehalten. Technische Angaben sowie Beschreibungen des Artikels sind unverbindlich.
b) Sofern nicht anders angegeben sind Preisangaben zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (netto). Eventuelle Versand- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet und sind vom Auftraggeber zu tragen.
c) Bestellungen sind schriftlich, vorzugsweise maschinengeschrieben, zu erteilen. Für Übermittlungsfehler, undeutlich geschriebene Bestellungen oder undeutliche Beschreibungen oder für Missverständnisse bei telefonischen Bestellungen wird nicht gehaftet. Bei Auftragserteilung im Namen Dritter liegt die Haftung für die Richtigkeit des Auftrages und die Bezahlung der gesamten Forderung beim Auftraggeber.
d) Der Auftragnehmer ist bei einem entsprechenden Auftragsvolumen berechtigt. eine angemessene Anzahlung zur Absicherung seiner Forderungen zu verlangen.
IV. Lieferung, Aufträge und Fertigstellung
a) Gültigkeit besitzt ausschileßlich der schriftlich zugesagte Liefertermin. Dieser ist, sofern nichts gegenteiliges vereinbart wurde, als Fixtermin zu betrachten. Mündilche Abreden sind unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit der Übersendung aller zur Ausführung des Auftrags notwendigen Informaionen und Vorlagen
b) Teillieferungen und Lieferungen vor dem Liefertermin sind zulässig. Sie sind dem Auftragnehmer anzukündigen, so dass dieser die hierfür notwendigen Vorraussetzungen schaffen kann.
c) Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Liefertermin an den Frachtführer übergeben wurde.
d) Wird die Ware vom Auftraggeber selbst abgeholt so gilt die Ware als geliefert wenn sie am Erfüllungsort bereitgestellt und der Auftragnehmer darüber informiert wurde.
e) Sollte der Auftragnehmer unverschuldet nicht in der Lage sein termingerecht zu liefern, so hat er den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis des Verzögerungsgrundes zu informieren und einen neuen Liefertermin zu vereinbaren.
f) Das Transportrisiko trägt, auch bei kostenfreier Lieferung, der Auftragnehmer.
Unvorhergesehene Ereignisse (höhere Gewalt, Streik, etc.), die vom Auftragnehmer nicht zu verantworten sind und die eine Erfüllung der Leistung wirtschaftlich oder technisch unmöglich machen berechtigen den Auftragnehmer zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag oder zur Verschiebung des Liefertermins, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche herleiten kann.
g) Bei vom Auftragnehmer zu verantwortender Unmöglichkeit der Leistung beschränken sich die Rechte des Auftraggebers darauf, entsprechend der gesetzlichen Bestimmung den Vertrag zu lösen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche sind, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen
h) Aus produktionstechnischen Gründen kann, insbesondere bei Papiererzeugnissen, eine Über- oder Unterlieferung von maximal 10% erfolgen. Diese ist vom Auftraggeber zu akzeptieren. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Bei zu erwartender Überlieferung wird der Auftragnehmer vorab informiert. Bei Unterlieferung besteht die Möglichkeit der Nachlieferung der fehlenden Menge.
V. Haftung und Gewährleistung
a) Gehaftet wird ausschließlich für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers oder dessen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Dies gilt ebenfalls für Schäden aus unerlaubten Handlungen, Vertrags- oder Pflichtverletzungen. Für Schäden infolge höherer Gewalt wird nicht gehaftet.
b) Bei Arbeiten an Fahrzeugen kann keinerlei Haftungen für im Fahrzeug belassene Gegenstände übernommen werden. Für Beschädigungen an besonderen Einbauten kann nur gehaftet werden, wenn diese auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind.
c) Wenn der Auftraggeber eigene Materialien zur Beschriftung stellt, ist dem Auftraggeber kostenfrei ein Muster für entsprechende Beschriftungsversuche zur Verfügung zu stellen. Ersatz aufgrund einer Wertminderung oder Zerstörung des Musters wird nicht geleistet.
d) Bei einzelgefertigten Produkten sind Toleranzen bezüglich Positionierung der Aufdrucke zu erwarten und vom Auftraggeber zu akzeptieren. Sogenannte Promotion- oder Preiswertware beinhaltet im Gegensatz zu hochwertiger Konfektionsware gegebenenfalls Abweichungen. Diese sind ebenfalls zu akzeptieren.
e) Für Beschriftungen mittels Flex- oder Flockfolien und Siebdrucktransfers auf Textilien wird keine Haltbarkeitsgarantie übernommen, insbesondere wenn die Textilien imprägniert, wasserabweisend, gummiert oder ähnlich behandelt sind. Gleiches gilt für Transfers, die aus technischen Gründen oder auf Kundenwunsch über Nähte oder ähnliches hinweg aufgebracht werden. Bei vom Kunden gestellten Rohmaterialien kann keine Gewährleistung für die Eignung als Basismaterial für die Beschriftung übernommen werden.
f) Gewährleistung kann ausschließlich dann übernommen werden, wenn die mitgelieferten Behandlungshinweise befolgt werden.
g) Sämtliche Gewährleistungsansprüche, auch solche aus versteckten Mängeln, verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung.
h) Die gelieferten Produkte sind vom Auftraggeber umgehend nach Erhalt auf Mängel, z. B. Farbabweichungen, Fehler im Text etc., zu prüfen. Das Anzeigen eines Mangels bedarf der Schriftform und muss innerhalb von 5 Tagen erfolgen. Spätere Reklamationen werden nicht anerkannt, es sei denn, es handelt sich um einen versteckten Mangel. Bei Mangelhaftigkeit der Ware ist der Auftragnehmer wahlweise zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung berechtigt. Es ist eine angemessene, branchenübliche Frist zu setzen. Nachbesserungen, die ohne Verzug des Auftragnehmers in der Beseitigung des Mangels erfolgen führen nicht automatisch zu einer Erneuerung der Gewährleistungsfrist.
VI. Zahlung
a) Alle Rechnungen sind ausschließlich bar oder per Überweisung innerhalb des ausgewiesenen Zahlungsziels zu begleichen.
b) Zahlungen per Wechsel oder Scheck sind ausgeschlossen, es sei denn es besteht eine gesonderte Vereinbarung. Hieraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
c) Bei Zahlungsverzug behält sich der Auftragnehmer vor, nach erfolgter Mahnung Mahngebühren bzw. Verzugszinsen zu erheben und gesondert in Rechnung zu stellen
VII. Rücktritt und Umtausch
a) Ein Rücktritt vom erteilten Auftrag ist möglich, wenn mit der Warenbeschaffung bzw. mit der Produktion nicht bereits begonnen wurde.
b) Jegliche durch den Rücktritt entstandenen Kosten, bspw. Durch Beschaffung von Rohstoffen von Dritten, oder durch aufgrund des Rücktritts entstandenen Maschinenstilltands, können dem Auftraggeber ggf. in Rechnung gestellt werden.
VIII. Eigentumsvorbehalt
a) Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen und Nebenkosten Eigentum des Auftragnehmers.
b) Sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren werden mit allen Neben- und Sicherungsrechten an den Auftragnehmer abgetreten. Sicherungsabtretungen oder Verpfändungen der unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sind unzulässig.
IX. Urheberrecht, Entwürfe und Schutzrechte
a) Vom Auftragnehmer erarbeitete Vorlagen, Datensätze, Werkzeuge und Entwürfe verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers.
b) Der Auftragnehmer erwirbt alle sich aus dem Auftrag ergebenden Schutz- und Markenrechte, sofern sie nicht vom Auftraggeber bereits geschützt worden sind.
c) Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm gelieferten Vorlagen und Druckdaten, sowie der erteilte Auftrag keine Rechte Dritter, insbesondere keine Urheberrechte verletzen. Eine Untersuchungspflicht durch den Auftragnehmer besteht nicht.
d) Im Falle einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers durch Dritte aufgrund der Verletzung derer Rechte stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen sich hieraus ergebenden Zahlungsverpflichtungen frei. Es sei denn der Auftragnehmer hatte bereits bei Durchführung des Auftrags Kenntnis von der Rechtsverletzung. Die Beweislast hierfür liegt beim Auftraggeber.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtstand für alle auf Basis der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgten Rechtsgeschäfte und der sich daraus ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Ansbach.


